Dokument-ID: 359053

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

3.6.2.5.2. Gesamteinbringung

1021
Im Falle der Einbringung des gesamten Einzelunternehmens kommt die Gegenleistung dem Einbringenden in das Privatvermögen zu. Gehört die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen des einzubringenden Einzelbetriebes, bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Der Einbringende entnimmt die Beteiligung rückwirkend gemäß § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG (Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen) oder § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG (gewillkürtes Betriebsvermögen). Siehe dazu Rz 905 ff.
  • Der Einbringende bringt die Beteiligung in die Körperschaft ein.

1022
Sollte im Rahmen einer abgabenbehördlichen Überprüfung festgestellt werden, dass die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehört hat, ist davon auszugehen, dass die Beteiligung als in die Körperschaft miteingebracht gilt.