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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
4.5.2.1 Nicht äquivalente Beteiligungen
1472
Eine Äquivalenzverletzung liegt vor, wenn die Beteiligungsverhältnisse abweichend von den Verkehrswerten der sich zusammenschließenden Vermögen ohne wirtschaftliche Begründung festgelegt werden. Die Ausführungen zu § 6 Abs 2 UmgrStG gelten sinngemäß (siehe Rz 305 ff) mit der Maßgabe, dass infolge der Rückwirkungsfiktion auch die Äquivalenzverletzung rückwirkend erfolgt.
Beispiel 1:
Ein Einzelunternehmer beteiligt seinen Sohn zu 50 % an seinem Betrieb mit einem Verkehrswert von 3000 und einem Buchwert von 1400. Dazu gründet er mit seinem Sohn vorbereitend eine OG, an der beide zu 50 % beteiligt sind. In weiterer Folge überträgt er seinen Betrieb auf die OG, sein Sohn leistet eine Bareinlage in Höhe von 1000 (Verkehrswertzusammenschluss).
Schenkungssteuerliche Folgen:
Da die Beteiligungsverhältnisse entsprechend den Verkehrswerten 75 %: 25 % betragen müssten, liegt im Ausmaß von 25 % eine Schenkung von Gesellschaftsanteilen vom Vater an den Sohn vor. Der Sohn wird von seinem Vater um 1000 bereichert. Liegt auch ein subjektiver Bereicherungswille vor (der bei Vermögensübertragungen innerhalb der Familie vermutet werden kann), wird der Tatbestand der freigebigen Zuwendung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG 1955 verwirklicht. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Gesellschaftsvermögen nach der in § 19 b ErbStG 1955 festgelegten Weise zu bewerten (dh es ist bspw für inländische Liegenschaften der dreifache Einheitswert, für Betriebsvermögen der Teilwert maßgeblich).
Ertragsteuerliche Folgen:
Bei äquivalentem Zusammenschluss würde der Vater eine Beteiligung von 75 % und der Sohn eine solche von 25 % erhalten: Buchwert des Betriebes 1.400 + Bareinlage 1.000 = 2.400, davon entfallen entsprechend den Verkehrswerten (3.000 : 1.000) auf den Vater 75 % (Buchkapital 1.800) und den Sohn 25 % (Buchkapital 600). Da sich der Sohn mit seiner Bareinlage in 25 % der Gesamtreserven von 1.600 „eingekauft“ hat, ist zur Vermeidung einer Steuerlastverschiebung vom Vater auf den Sohn für 400 eine Vorsorgemaßnahme in Ergänzungsbilanzen zu treffen: Vater – Minderwert Passiva 400, Sohn – Mehrwert Aktiva 400.
Bilanz der OG nach äquivalentem Zusammenschluss
Aktiva | 2.400 | Vater | 1.800 (75 %) |
| Sohn | 600 (25 %) | |
| 2.400 |
| 2.400 |
Ergänzungsbilanz Vater | Ergänzungsbilanz Sohn | ||
Kapital 400 | Minderwert 400 | Mehrwert 400 | Kapital 400 |
Dann schenkt der Vater 1/3 seiner 75-prozentigen Beteiligung samt 1/3 seiner stillen Reserven von 1.600 dem Sohn. Auf Vater und Sohn entfällt dann jeweils ein Buchkapital von 1.200, die Ergänzungsbilanzposten verringern sich um 1/3.
Bilanz der OG nach Schenkung
Aktiva | 2.400 | Vater | 1.200 (50 %) |
| Sohn | 1.200 (50 %) | |
| 2.400 |
| 2.400 |
Eröffnungsbilanz Vater | Eröffnungsbilanz Sohn | ||
Kapital 267 | Minderwert 267 | Mehrwert 267 | Kapital 267 |
Wird unmittelbar nach Zusammenschluss und Schenkung der gesamte Betrieb fremdüblich veräußert, ergeben sich folgende Auswirkungen:
| Vater | Sohn |
Erlös | 2.000 | 2.000 |
Buchkapital OG | –1.200 | –1.200 |
Zwischensumme | 800 | 800 |
Kapital Ergänzungsbilanz | +267 | –267 |
Veräußerungsgewinn | 1.067 (2/3 der stRes) | 533 (1/3 der stRes) |
Beispiel 2:
Die Einzelunternehmen A und B schließen sich zu einer Mitunternehmerschaft zusammen (Verkehrswertzusammenschluss).
Der Verkehrswert des Betriebes A beträgt 200 (Buchwert 140, stille Reserven 60), jener des Betriebes B 200 (Buchwert 100, stille Reserven 100). Die Beteiligungen sollen nicht 50 % zu 50 %, sondern 75 % zu 25 % betragen.
Äquivalenter Zuschuss: Buchwert des A 140 + Buchwert des B 100 = 240, davon entfallen je 1/2 auf A und B.
Bilanz nach äquivalentem Zusammenschluss
Aktiva | 240 | A | 120 |
| B | 120 | |
| 240 |
| 240 |
Mehr-, Minderwerte (Ergänzungsbilanz)
| A | B |
Stille Res vor Zus.schluss | 60 | 100 |
Stille Res nach Zus.schluss | 80 | 80 |
| +20 | –20 |
Ergänzungsbilanz A | Ergänzungsbilanz B | ||
Mehrwert 20 | Kapital 20 | Kapital 20 | Minderwert 20 |
Dann schenkt B die Hälfte seiner 50 % Beteiligung samt stillen Reserven dem A. Dadurch verändert sich das Buchkapital von A und B, weiters vermindern sich die Ergänzungsbilanzposten um die Hälfte.
Bilanz nach Schenkung
Aktiva | 240 | A | 180 (120 + 60) 75 % |
| B | 60 (120 – 60) 25 % | |
| 240 |
| 240 |
Ergänzungsbilanz A | Ergänzungsbilanz B | ||
Mehrwert 10 | Kapital 10 | Kapital 10 | Minderwert 10 |
Wird unmittelbar nach Zusammenschluss und Schenkung der gesamte Betrieb fremdüblich veräußert, ergeben sich folgende Auswirkungen:
| A | B |
Erlös | 300 | 100 |
Buchkapital in der Gesellschaft | –180 | –60 |
Zwischensumme | 120 | 40 |
Kapital Ergänzungsbilanz | –10 | +10 |
Veräußerungsgewinn | 110 | 50 |
StRes vor Zus.schluss | 60 | 100 |
Schenkung | +50 | –50 |
Veräußerungsgewinn | 110 | 50 |
Randzahl 1473: entfällt