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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
5.1.12.2. Verzicht auf Gesellschafterrechte (Ausscheiden)
1565
Die Übertragung des Vermögens auf den oder die Mitunternehmer setzt nach § 27 Abs 1 UmgrStG untergehende Gesellschafterrechte voraus. Unter „untergehende Gesellschafterrechte“
- fällt der mit dem Ausscheiden verbundene vollständige Verzicht auf die Gesellschafterstellung,
- eine mit einem Teilausscheiden verbundene Verminderung der Gesellschafterstellung,
- die Abstockung des starren Kapitalkontos des einzigen vermögensbeteiligten Kommanditisten ungeachtet der weiterhin vorliegenden 100-prozentigen Substanzbeteiligung, weil auf gesellschaftsvertraglicher Ebene der Gesellschafter seine Gesellschafterrechte teilweise aufgibt.
Obwohl im Gegensatz zu § 23 Abs 1 UmgrStG das Ausschließlichkeitsgebot nicht erwähnt wird, ist aus der Begriffsbestimmung des § 27 Abs 1 UmgrStG abzuleiten, dass der gesellschaftsrechtliche Tausch in der – abgesehen von zulässigen Ausgleichszahlungen – ausschließlichen Übernahme von Vermögen im Sinne des § 27 Abs 2 oder 3 UmgrStG (Teilungsmasse) gegen anteilige oder volle Aufgabe der Gesellschafterrechte besteht. Die Übernahme von Vermögen der Mitunternehmerschaft, das nicht vom § 27 Abs 2 oder 3 UmgrStG erfasst wird, fällt nicht unter den „gesellschaftsrechtlichen“ Begriff der Realteilung, sondern unter den „rechtsgeschäftlichen“ Begriff der Anteilsveräußerung. Geldzahlungen sind lediglich im Rahmen der Ausgleichszahlungen gemäß § 29 Abs 2 UmgrStG umgründungsteuerrechtlich unbedenklich.
Die Rückwirkung wirkt sich auf alle und nicht nur auf die bei einer Abteilung ausscheidenden Mitunternehmer aus.