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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
5.1.8.2.3 Fehlen einer Vorsorge
1535
Wird die erforderliche Vorsorge nicht getroffen, ist nach § 29 Abs 1 UmgrStG in Verbindung mit § 24 Abs 2 letzter Satz UmgrStG bei der auf- oder abteilenden Mitunternehmerschaft der Teilwert der übertragenen Wirtschaftsgüter einschließlich selbst geschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen (vgl Rz 1643), ohne dass die Geltung des Art V UmgrStG im Übrigen beeinträchtigt ist.
Ergibt sich aus dem Teilungsvertrag, dass wegen den vorliegenden Verkehrs- bzw Buchwerten eine Vorsorge nicht erforderlich erscheint, ist bei nachträglicher Berichtigung dieser Werte eine Korrektur dahingehend vorzunehmen, dass eine richtige Vorsorge getroffen wird.
Auch eine Vorsorge im Wege einer Vereinbarung von Zahlungen zum Ausgleich von Mehr- bzw Minderbelastungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer entspricht nicht den Voraussetzungen des § 29 Abs 1 UmgrStG.