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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
5.2.2.3.2 Betriebsübertragung durch eine bilanzierende Mitunternehmerschaft auf einen bilanzierenden Nachfolgeunternehmer
1578
Im Falle einer Aufteilung hat die Personengesellschaft den Gewinn (Verlust) des mit dem Teilungsstichtag endenden Wirtschaftsjahres im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu erklären. Die Gewinn(Verlust)anteile sind den Gesellschaftern zum Bilanzstichtag zuzurechnen.
Beispiel:
Die den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern A und B je zur Hälfte gehörende, zwei örtlich getrennte inländische Betriebe besitzende OG-AB (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) soll in der Weise zum Bilanzstichtag 31.12.01 aufgeteilt werden (Liquidationsteilung), dass A den Betrieb 1 und B den Betrieb 2 jeweils gegen Aufgabe der Beteiligung an der OG-AB erhalten. Nach Aufstellung einer aus dem Jahresabschluss abgeleiteten Teilungsbilanz wird im September 02 ein Teilungsvertrag geschlossen.
Der Jahresabschluss der OG-AB ist nach allgemeinem Bilanzsteuerrecht zu erstellen.
Jahresabschluss OG-AB | ||||||
| Buchwert | Verkehrswert der Ativa | Stille Reserven |
| Buchwert | Anteil stille Reserven |
B 1 | 100 | 200 | 100 | EK A* | 50 | 100 |
B 2 | 100 | 200 | 100 | EK B* | 50 | 100 |
| FK | 100 | – | |||
| 200 | 400 | 200 |
| 200 | 200 |
* Starres und variables Kapitalkonto |
Die OG-AB weist einen Buchwert von 100 aus und hat einen Verkehrswert von 300 (400–100).
Die Verkehrswerte der beiden Betriebe sind nach Zurechnung des Fremdkapitals je zur Hälfte gleich hoch, es kann daher die Zuteilung an die beiden je zur Hälfte beteiligten Gesellschafter ohne weitere Korrekturmaßnahmen (zum Kapitalkontenclearing siehe Abschnitt 5.4.1.2.2) bzw ohne Ausgleichszahlungen erfolgen. Da die stillen Reserven in den beiden Betrieben ebenfalls gleich hoch sind, kann es durch die Aufteilung zu keiner (endgültigen) Verschiebung der Steuerlastverhältnisse kommen, so dass sich eine Vorsorge (im Wege von Ausgleichsposten) erübrigt.
Da die OG-AB je einen Betrieb auf die beiden Gesellschafter als Nachfolge-Einzelunternehmer überträgt, ist sie zur Buchwertteilung verpflichtet, dh es unterbleibt eine Aufwertungs-(Veräußerungs-)gewinnbesteuerung.
Die von der OG-AB aufgestellte Teilungsbilanz muss die steuerlich maßgebenden Werte des Jahresabschlusses übernehmen. Die Teilungsbilanz weicht im gegenständlichen Fall vom Jahresabschluss nur dadurch ab, dass die Eigenkapitalpositionen durch die Bezeichnung Teilungskapital ersetzt wurden.
Teilungsbilanz OG-AB (UR = StR) | ||||||
| Buchwert | Verkehrswert | Stille Reserven |
| Buchwert | Anteil stille Reserven |
B 1 | 100 | 200 | 100 | Teilungskapital A | 50 | 100 |
B 2 | 100 | 200 | 100 | Teilungskapital B | 50 | 100 |
| FK 1 | 100 | – | |||
| FK 2 | – | ||||
| 200 | 400 | 200 |
| 200 | 200 |