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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
5.2.2.3.3.1. Allgemeines
1579
Ermittelt die teilende Personengesellschaft ihren Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988, hat die Personengesellschaft zum Teilungsstichtag einen Jahres- oder Zwischenabschluss zu erstellen hat, der den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG 1988 entspricht (Bestandsaufnahme, Ansatz und Bewertung aller Wirtschaftsgüter). Der mit der Bilanzierung im Normalfall verbundene Wechsel zur Gewinnermittlungsart gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 tritt in diesem Fall nicht ein, wenn die verbleibende Mitunternehmerschaft und der Nachfolge-Einzelunternehmer bzw. die Nachfolge-Mitunternehmerschaft die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 beibehalten wollen (VwGH 25.7.2013, 2011/15/0046). Zur Vermeidung eines doppelten Wechsels der Gewinnermittlungsart hat der Jahres- oder Zwischenabschluss diesfalls bloß Statuscharakter (Evidenzstatus) siehe auch Rz 1398).