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Dokument-ID: 373930
Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
5.6.1. Realteilungen innerhalb der Unternehmensgruppe
1635
Die Realteilung einer nur aus Gruppenangehörigen bestehenden Personengesellschaft ändert an der bestehenden Unternehmensgruppe nur insoweit etwas, als bei einer Aufteilung die über die Personengesellschaft bestehenden finanziellen Verbindungen zu unmittelbaren werden und bei einer Abteilung entweder beim Nachfolgeunternehmer eine unmittelbare finanzielle Verbindung entsteht oder die mittelbare in der Personengesellschaft verbleibt. Firmenwertabschreibungen können realteilungsbedingt nicht begründet werden.
Beispiele:
- An der AB-OG sind das Gruppenmitglied A zu 30 % und das Gruppenmitglied B zu 70 % beteiligt. Anlässlich der Aufteilung der beiden Betriebe wird die 75 %-Beteiligung an der Beteiligungskörperschaft C quotal den beiden Partnern zugerechnet. Nach der Aufteilung hat A eine 22,5-prozentige und B eine 52,5-prozentige Beteiligung an C. Die ausreichende finanzielle Verbindung besteht nunmehr zu B, eine Unterbrechung der Gruppenzugehörigkeit ist nicht gegeben.
- Handelt es sich im Beispiel 1 um eine 70 %-Beteiligung an C, sind nach der Aufteilung A mit 21 % und B mit 49 % an C beteiligt. Die unverändert gegebene finanzielle Verbindung kann in diesem Fall nach § 9 Abs 4 dritter Teilstrich KStG 1988 gegeben sein.
- An der EFG-KG sind der Gruppenträger E mit 20 % und die Gruppenmitglieder F mit 65 % und G mit 15 % beteiligt. Die KG hält eine 80 %-Beteiligung an der Beteiligungskörperschaft K. Anlässlich der Abteilung im Wege des Verzichtes des Gruppenträgers auf sein Gesellschafterrecht gegen Übernahme eines Teilbetriebes wird diesem auch die gesamte Beteiligung an K mittels der Verschiebetechnik gemäß § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG zugeordnet. Nach der Realteilung ist das Einkommen nicht mehr F, sondern dem Gruppenträger E zuzurechnen.