Dokument-ID: 373936

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

5.6.2. Realteilungen bei Vorliegen von Gruppenfremden

1635a
Die Realteilung einer Personengesellschaft, an der neben Gruppenmitgliedern auch inländische Gruppenfremde beteiligt sind, ändert an der bestehenden Unternehmensgruppe nur dann etwas, wenn die mittelbar bestehende finanzielle Verbindung teilungsbedingt verloren geht.

Beispiel:

  1. An der OP-KG sind das Gruppenmitglied O zu 55 %, das Gruppenmitglied P zu 15 % und der gruppenfremde R zu 30 % beteiligt. Die KG ist an der Beteiligungskörperschaft T zu 75 % beteiligt, die finanzielle Verbindung durch die beiden Gruppenmitglieder in Summe ist durch einen Syndikatsvertrag zwischen O und P gegeben. R scheidet aus der KG aus und wird mit einem Teilbetrieb abgefunden.
    • Verbleibt die Beteiligung zur Gänze in der Personengesellschaft, sind O nunmehr mit 58,92 % an T (78,57 % von 75 %) und P mit 16,07 % an T (21,43 % von 75 %) beteiligt, sodass die Gruppenzugehörigkeit von T weiterhin gegeben ist.
    • Erhält R von der 75 %-Beteiligung eine seiner Beteiligung an der KG entsprechende Quote von 22,5 %, ist die finanzielle Verbindung ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Tag weiterhin aufgrund des Syndikatsvertrages gegeben.
  2. Die U-GmbH als Gruppenmitglied und die V-GmbH als gruppenfremde Körperschaft sind an der UV-OG zu 60 % bzw 40 % beteiligt. Anlässlich der Aufteilung erhält V einen der beiden Betriebe. Da die V-GmbH unbedingt die Beteiligungsmehrheit an der 90 %Beteiligung an der Z-GmbH haben will, bekommt V 75 %-Punkte und U 15 %-Punkte der Beteiligung. U war bis zur Realteilung mittelbar mit 54 % an Z beteiligt und hatte sie in die Unternehmensgruppe aufgenommen. Mit dem dem Teilungsstichtag folgenden Tag erlischt die finanzielle Verbindung. U könnte am Einkommen von Z nur dann partizipieren, wenn V mit Z eine Unternehmensgruppe bildet und U als Minderbeteiligten einer Gruppenträger-Beteiligungsgemeinschaft annimmt.