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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
5.6.3.2. Import-Realteilungen
1635c
Sind an der ausländischen Personengesellschaft auch inländische Gruppenmitglieder oder gruppenfremde Personen beteiligt, stellt sich wie bei Inlandsteilungen die Frage des Fortbestehens der finanziellen Verbindung.
Beispiel:
An der ausländischen XY-Personengesellschaft sind das inländische Gruppenmitglied X zu 65 % und das ausländische Gruppenmitglied Y zu 35 % beteiligt. Die XY unterhält einen inländischen und einen ausländischen Betrieb und ist zu 60 % an der ausländischen R-GmbH und zu 75 % an der inländischen S-GmbH beteiligt. Da der Gruppenträger Alleingesellschafter von X und Y ist, sind R und S über die Beteiligungen beider Mitunternehmer Gruppenmitglieder, da X und Y alleine nur minderbeteiligt sind. Bis zur Realteilung ist X der im ausländischen Betrieb anfallende Verlust zu 65 % als Verlust im Sinne des § 2 Abs 8 EStG 1988 zuzurechnen. Zusätzlich ist X zu 65 % der Gewinn oder Verlust des inländischen Betriebes zuzurechnen.
Die XY wird aufgeteilt:
- Erhält X den inländischen Betrieb und die R-Beteiligung, scheidet S aus der Unternehmensgruppe im Hinblick auf das Entstehen einer zweiten Auslandsebene aus.
- Erhält X den inländischen Betrieb und die S-Beteiligung, scheidet R aus der Unternehmensgruppe aus.
- Werden die beiden Beteiligungen quotal aufgeteilt, bleiben R und S in der Unternehmensgruppe.