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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
5.7 Realteilung und atypisch stille Beteiligung
1636
Die Realteilung einer atypisch (unechten) stillen Gesellschaft (vgl EStR 2000 Rz 5815) kann unter den Anwendungsbereich des Art V UmgrStG fallen.
Beispiel 1:
Am Unternehmen der AB-OG ist C als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft führt die Teilbetriebe 1 und 2. Die atypisch stille Gesellschaft soll in der Weise aufgeteilt werden, dass die AB-OG den Teilbetrieb 1 und der atypisch stille Gesellschafter den Teilbetrieb 2 erhält.
Die Aufteilung fällt – bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen – unter Art V UmgrStG.
Beispiel 2:
Die dem A und dem B gehörende AB-OG ist an der CD-OG als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Die AB-OG soll in der Form aufgeteilt werden, dass A den von der OG geführten Betrieb und B die von der OG gehaltene atypisch stille Beteiligung an der CD-OG erhalten soll.
Die Aufteilung fällt – bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen – ebenfalls unter Art V UmgrStG.