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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
6.2.4.3. Darstellungsform
1666
Für die Übertragungsbilanz ist die Kontenform nicht zwingend. Es genügt eine Aufstellung der übertragenen Aktiva und Passiva einschließlich des Übertragungskapitals in beschreibender Form im Spaltungsplan (bei der Spaltung zur Neugründung) bzw im Spaltungs- und Übernahmsvertrag (bei der Spaltung zur Aufnahme) unter Anführung der steuerlich maßgeblichen Werte (siehe Rz 1667 ff). Die im Spaltungsplan bzw im Spaltungs- und Übernahmsvertrag vorgenommene Vermögenszuteilung ist jedenfalls für den Ausweis in der Übertragungsbilanz maßgeblich. Die Bedeutung der Übertragungsbilanz liegt schließlich auch darin, dass die steuerlich maßgebenden Ansätze in der Folge für die neue oder übernehmende Körperschaft bindend sind.