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Dokument-ID: 374076
Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
6.2.5.1. Allgemeines
1667
Das auf den Rechtsnachfolger übergehende Vermögen ist in der Übertragungsbilanz mit den steuerlich maßgeblichen Werten darzustellen. Als steuerlich maßgeblicher Wert gilt grundsätzlich der steuerliche Buchwert, der sich aufgrund der bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften des EStG 1988 bzw des KStG 1988 ergibt. Wird bei der Übertragung von aum Vermögen von der Aufwertungsoption Gebrauch gemacht, ist der sich aus § 20 KStG 1988 ergebende Wert als Buchwert zu verstehen (siehe Rz 1668 ff)