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Dokument-ID: 375795
Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
6.5.3.1. Allgemeines
1735
Zum Begriff „nichtverhältniswahrend“ siehe Rz 1728.
Spaltungsrechtliche Voraussetzung für eine nichtverhältniswahrende Spaltung ist nach § 8 Abs 3 SpaltG – von den Fällen der Zustimmungsbedürftigkeit aller Anteilsinhaber abgesehen – die Zustimmung von neun Zehntel des gesamten Nennkapitals. Diesem Beschluss widersprechende Anteilsinhaber haben nach § 9 Abs 1 SpaltG Anspruch auf Barabfindung ihrer Anteile. Zur steuerlichen Behandlung der Abfindungsberechtigten siehe Rz 1779.