Dokument-ID: 375779

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

6.5.2.2. Behandlung von Zuzahlungen der beteiligten Körperschaften

1734
Kommt es im Zuge der Spaltung zu unternehmensrechtlich gemäß § 2 Abs 1 Z 3 SpaltG 1996 zulässigen Zuzahlungen (bis 10 % des Gesamtbetrags des Nennwerts der gewährten Anteile) der übertragenden oder übernehmender Körperschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft, sind diese aufgrund des § 36 Abs 2 Z 1 UmgrStG von den nach Rz 1733 ermittelten Anschaffungskosten bzw Buchwerten der gewährten Anteile an der Nachfolgekörperschaft abzusetzen. Dadurch kann es bei entsprechend niedrigen Anschaffungskosten bzw Buchwerten auch zu negativen Anschaffungskosten bzw Buchwerten kommen.

Beispiel:

Fortsetzung des Beispiels aus Rz 1733. Sollte es bei den übernehmenden Gesellschaften unter Beachtung der unternehmensrechtlichen Vorschriften zum Ansatz eines Stammkapitals von bspw

  • bei der GmbH A von 100 (davon je 50 für A und GmbH Y)
  • bei der GmbH B von 200 (davon je 100 für A und GmbH Y) kommen,

wären Zuzahlungen der spaltenden GmbH Z bis zur Höhe von 30 (10 % der gewährten neuen Anteile von 300) unternehmensrechtlich zulässig. Sollten Zuzahlungen geleistet werden, sind diese bei den Gesellschaftern von den Anschaffungskosten bzw Buchwert an den übernehmenden Gesellschaften abzusetzen.

Bei der die Zuzahlung tätigenden Körperschaft sind die baren Zuzahlungen als ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Teil der Gegenleistung für die Übernahme des Vermögens der übertragenden Körperschaft nicht abzugsfähig.