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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
6.5.5.2.2. Nicht verhältniswahrende down-stream-Abspaltung
1754
Siehe dazu auch sinngemäß Rz 1753.
Eine nicht verhältniswahrende down-stream-Abspaltung kann nur bei Anteilsgewährung an die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft auftreten. Abgabenrechtlich wird die nicht verhältniswahrende down-stream-Abspaltung im ersten Schritt als verhältniswahrende down-stream-Abspaltung mit nachfolgendem Anteilstausch fingiert. Zur Ermittlung der Anschaffungskosten bzw. Buchwerte der übernehmenden Gesellschaft siehe Rz 1747 zur verhältniswahrenden down-stream-Abspaltung mit Anteilsgewährung. Zu den Grundsätzen und Rechtsfolgen des nachfolgenden Anteilstausches siehe Rz 1736 und zur steuerlichen Behandlung von Zuzahlungen siehe Rz 1737 f.