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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
8.1.2. Umgründungsplan
1879
Die Wirkung eines Mehrfachzuges im Sinne des § 39 UmgrStG ist davon abhängig, dass alle Umgründungsschritte von allen an der Erstellung des Umgründungsplanes Beteiligten (Eigentümer oder zuständige Vertreter) vor dem ersten Umgründungsschritt in einem Umgründungsplan festgelegt werden (Vertragscharakter). Der Plan soll sicherstellen, dass die Zusammenfassung vorbedacht und von allen an den Umgründungen Beteiligten gewollt ist. Eine über das Zusammenziehen mehrerer Umgründungsschritte auf einen Stichtag hinausgehende Bedeutung kommt diesem Vertrag nicht zu.
1880
Spätestens am Tag der Beschlussfassung der ersten Umgründung muss der Umgründungsplan festgelegt sein. Bei allen Umgründungen ist auf diesen Plan Bezug zu nehmen. Es ist daher in jedem vom Umgründungsplan umfassten Umgründungsvertrag auf den Umgründungsplan ausdrücklich hinzuweisen und dieser beizulegen. Da die steuerlichen Wirkungen von der rechtzeitigen Planverfassung abhängen, wird der Abschluss und der Tag des Abschlusses des Plans in eindeutiger und nachprüfbarer Weise zu dokumentieren sein.
1881
Im Umgründungsplan sind die einzelnen Umgründungen in ihrer Reihenfolge mit Nennung des angesprochenen Artikels des UmgrStG, des Übertragenden und des Übernehmenden anzuführen. Das über mehrere Umgründungsschritte durchlaufende Vermögen ist dem Grunde nach zu beschreiben. Anders als beim Spaltungsplan ist hingegen eine genaue Beschreibung der Buchwerte, Anschaffungskosten, Verkehrswerte und der Gegenleistung nicht erforderlich. Außerdem ist der Stichtag anzuführen.
1882
Ist im Rahmen von Mehrfachumgründungen eine Spaltung vorgesehen, nach der die Rechtsnachfolger getrennte Folgeumgründungen planen, bestehen keine Bedenken, anstelle eines alle Vorgänge beschreibenden Umgründungsplans zwei Umgründungspläne zu verfassen, in denen die in der ersten Phase zunächst gemeinsam geplanten Umgründungsschritte gleich lautend festgeschrieben werden und die in der Folge unabhängig voneinander handelnden Personen jeweils ihre Folgepläne definieren.
1883
Stehen Umgründungsmaßnahmen in einem gewissen Zusammenhang mit einem abzuschließenden Umgründungsplan, die für sich alleine, ohne in einen Mehrfachzug eingebunden zu werden, auf einen eigenständigen Stichtag vorgenommen werden, zwar außerhalb der durch den Umgründungsplan vorgenommenen Stichtagsbündelung, können diese ohne steuerliche Auswirkungen aus der Sicht einer Gesamtschau aller vorzunehmenden Umgründungsvorgänge in den Umgründungsplan aufgenommen werden.
1884
Bei der einen Zusammenschluss im Sinne des Art IV UmgrStG begründenden Beteiligung einer Mehrzahl von Personen als atypische stille Gesellschafter an einem betrieblichen Unternehmen kann für die präsumtiven stillen Gesellschafter auch ein Treuhänder (zB Anlageberatungsgesellschaft) als „an den Umgründungen Beteiligter“ in Erscheinung treten. Die atypisch stillen Gesellschafter müssen bei Fassung des Umgründungsplanes nicht namentlich bekannt sein. Auf die Mitwirkung eines Treuhänders kann aber nicht verzichtet werden. Bis zum Ende der neunmonatigen Rückwirkensfrist müssen die stillen Gesellschafter aber ihre Beitrittserklärung abgeben, ihre bedungenen „Einlagen“ leisten und es muss eine entsprechende Erklärung beim FA eingereicht werden (§ 108 BAO).