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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
8.1.3. Änderungen bei Vollzug des Umgründungsplans
1885
Die steuerliche Wirkung eines verwirklichten Umgründungsplans wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein letzter Umgründungsschritt oder die letzten Umgründungsschritte letztlich nicht vollzogen werden. Im Umgründungsplan vorgesehene Zwischenschritte können nur dann entfallen, wenn die Ergebnisse der geplanten, aber nicht durchgeführten Umgründungen zusammen mit den Ergebnissen der tatsächlich durchzuführenden Umgründungen letztlich keine entscheidenden Abweichungen vom planmäßigen Endergebnis zeitigen. Eine Erweiterung auf zusätzliche Umgründungsschritte ist nicht zulässig. Bei einer Änderung des Planes nach Vornahme der ersten Umgründungsschritte sind beide Pläne anzuzeigen.