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Dokument-ID: 377481
Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
8.2. Rechtsgrundlage der Umgründungen (§ 40 UmgrStG)
1887
Umgründungen können nicht nur auf Beschlüssen oder Verträgen, sondern unter Umständen auch auf gerichtlichen Entscheidungen basieren. Als gerichtliche Entscheidungen kommen Urteile von in- und ausländischen Gerichten in Betracht, die in ihren Auswirkungen vertraglich vereinbarten Umgründungen im Sinne des UmgrStG entsprechen.