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Praxiswissen
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Typische Merkmale eines freien Dienstverhältnisses
Der Hauptunterschied zum echten Dienstvertrag ist das Fehlen der „persönlichen Abhängigkeit“ des Dienstnehmers. Den Merkmalen, dem Gegenstand, dem Abschluss eines freien Dienstverhältnisses uvm widmet sich der folgende Beitrag.WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255522 -
Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses
Unter einem freien Dienstnehmer versteht man eine Person, die sich zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet.WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250344 -
Sozialversicherung und freie Dienstnehmer
Der Auftraggeber hat freie Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wie vorzugehen ist, wenn der freie Dienstnehmer verspätet eine Honorarnote gestellt hat, ist in diesem Beitrag zu erfahren.WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250520 -
Freier Dienstvertrag und Arbeitsrecht
Dieser Beitrag informiert umfassend über die arbeitsrechtliche Stellung von freien Dienstnehmern. Behandelt werden unter anderem Themen Kündigungen, Karenz oder Kettenarbeitsverträge.WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 251177 -
Beitragsgruppen für freie Dienstnehmer
Für die Abrechnung des SV-Beitrages gibt es für freie Dienstnehmer verschiedene relevante Beitragsgruppen, die im Rahmen dieses Fachbeitrages genauer beschrieben werden.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 434395 -
Freie geringfügig beschäftigte Dienstnehmer
Eine Beschäftigung gilt als geringfügig, wenn die Höhe des Entgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis einen jährlich neu definierten Grenzbetrag (= Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigt.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 434400 -
Vollversicherung aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigung
Überschreitet die Summe der Einkünfte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, so entsteht für den Beschäftigten statt einer Teilversicherung, eine Vollversicherung.WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 457815 -
Mehrfachversicherung bei freien Dienstnehmern
Da jeder Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge vom Entgelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage einbehält, kann es in Summe zu einer überhöhten Beitragszahlung des Dienstnehmers kommen.WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 457873