Praxiswissen

  • Merkmale eines Lehrverhältnisses

    Lehrlinge werden aufgrund eines Lehrvertrages in einem Lehrberuf von einem Lehrberechtigten ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 246090
  • Überstundenarbeit bei Lehrlingen

    Bei betrieblich zwingenden Vor- und Abschlussarbeiten darf die sonst zulässige Arbeitszeit für Jugendliche über 16 Jahre um ½ Stunde täglich und maximal 3 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 248336
  • Auflösung eines Lehrvertrages

    Beim Lehrverhältnis handelt es sich um ein befristetes Ausbildungsverhältnis, das mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit automatisch endet.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 246177
  • Lehrlinge und Sozialversicherung

    Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Sozialversicherung zum Teil besondere Bestimmungen. So werden zB die kompletten Krankenversicherungsbeiträge in den ersten zwei Lehrjahren aus den Mitteln der Krankenversicherung bezahlt.
    WEKA (red) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 241094
  • Beschäftigung von Jugendlichen und Kindern

    Das KJBG sieht besondere Bestimmungen für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor, die in einem Dienstverhältnis, Lehrverhältnis oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
    Johanna Mitterbauer - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 251161