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Dokument-ID: 899730
Artikel IX
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Artikel IX
Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage
idF BGBl. Nr. 704/1976 | Datum des Inkrafttretens 30.12.1976
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
Bei der Festsetzung des Meßbetrages ist
- für 1977 der Betrag von 460,95 S,
- für 1978 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung des Meßbetrages für 1977 mit dem Faktor 1,05 ergibt,
- für 1979 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung des Meßbetrages für 1978 mit dem Faktor 1,035 ergibt,
als letzter Meßbetrag im Sinne des § 108b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzunehmen. Die vervielfachten Beträge sind jeweils auf Groschen zu runden.
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. XII) - Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1977.