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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 761. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021
idF BGBl. I Nr. 69/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2023
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 in Kraft:
- mit 1. Jänner 2022 die §§ 49 Abs. 3 Z 12 und 736 Abs. 9;
- (Anm. d. Red.: Abs. 1 Z 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 69/2023 aufgehoben.)
(2) Können Einsatztage im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 auf Grund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, so gelten diese nach § 49 Abs. 3 Z 28 nicht als Entgelt, wenn sie nach § 124b Z 381 EStG 1988 steuerfrei sind.
(3) Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2021 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.
(BGBl. I Nr. 238/2021)