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Dokument-ID: 075565
§ 1439. Kompensation gegen Insolvenzmasse
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1439. Kompensation gegen Insolvenzmasse
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010
Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Compensation nicht Statt. In wie fern gegen eine Insolvenzmasse die Compensation Statt finde, wird in der Insolvenzordnung bestimmt.
(BGBl. I Nr. 58/2010)