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Dokument-ID: 075473
§ 1352. Verpflichtung eines Bürgen
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1352. Verpflichtung eines Bürgen
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungetheilten Mitschuldner verpflichtet (§. 896).