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Dokument-ID: 075494
§ 1372. Gebrauch eines beweglichen Pfandstückes
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1372. Gebrauch eines beweglichen Pfandstückes
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Nebenvertrag, daß dem Gläubiger die Fruchtnießung der verpfändeten Sache zustehen solle, ist ohne rechtliche Wirkung. Ist dem Gläubiger der bloße Gebrauch eines bewegliches Pfandstückes eingeräumt worden (§. 459), so muß diese Benützung auf eine dem Schuldner unschädliche Art geschehen.