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Dokument-ID: 075584
§ 1457. Rechte der Staatsbürger
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1457. Rechte der Staatsbürger
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z.B. auf Waldungen, Jagden, Fischereyen u. dgl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem längern als dem gewöhnlichen Zeitraume (§ 1472) ersessen werden.