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Dokument-ID: 075591
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1463. b) redlicher;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Besitz muß redlich seyn. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§. 1493).