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Dokument-ID: 075597
§ 1471. Ausübung von Rechten
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1471. Ausübung von Rechten
(nichtamtlcihe Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Bey Rechten, die selten ausgeübt werden können, z.B. bey dem Rechte, eine Pfründe zu vergeben, oder jemanden bey Herstellung einer Brücke zum Beytrage anzuhalten, muß derjenige, welcher die Ersitzung behauptet, nebst einem Verlaufe von dreyßig Jahren, zugleich erweisen, daß der Fall zur Ausübung binnen dieser Zeit wenigstens drey Mahl sich ergeben, und er jedes Mahl dieses Recht ausgeübt habe.