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Dokument-ID: 075604
§ 1478. Verjährungszeit
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1478. Verjährungszeit
Verjährungszeit.Allgemeine.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.04.1916
In so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in Einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch dreyßig Jahre hinlänglich.