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Dokument-ID: 075607
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1481. Ausnahmen.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die in dem Familien- und überhaupt in dem Personen-Rechte gegründeten Verbindlichkeiten, z.B. den Kindern den unentbehrlichen Unterhalt zu verschaffen, so wie diejenigen, welche dem oben (§. 1459) angeführten Rechte, mit seinem Eigenthume frey zu schalten, zusagen, z.B. die Verbindlichkeit, die Theilung einer gemeinschaftlichen Sache oder die Gränzbestimmung vornehmen zu lassen, können nicht verjährt werden.