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Dokument-ID: 075615
§ 1488. Verjährung des Rechtes auf Dienstbarkeit
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1488. Verjährung des Rechtes auf Dienstbarkeit
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Das Recht der Dienstbarkeit wird durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drey auf einander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat.