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Dokument-ID: 075620
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1493. Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, der ist als Nachfolger berechtiget, die Ersitzungszeit eines Vorfahrers mit einzurechnen (§. 1463). Eben dieses gilt auch von der Verjährungszeit. Bey einer Ersitzung von dreyßig oder vierzig Jahren findet diese Einrechnung auch ohne einen rechtmäßigen Titel, und bey der eigentlichen Verjährung selbst ohne guten Glauben, oder schuldlose Unwissenheit Statt.