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Dokument-ID: 075498
Zweytes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zweytes Hauptstück
Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten
§ 1375. Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Es hängt von dem Willen des Gläubigers und des Schuldners ab, ihre gegenseitigen willkührlichen Rechte und Verbindlichkeiten umzuändern. Die Umänderung kann ohne, oder mit Hinzukunft einer dritten Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers, oder eines neuen Schuldners geschehen.