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Dokument-ID: 074160
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 13. d) Privilegien.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.