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Dokument-ID: 074263
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 176. Deliktsfähigkeit des Kindes
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen deliktsfähig.
(BGBl. I Nr. 59/2017)