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Dokument-ID: 074233
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 150. Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung
idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013
Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.
(BGBl. I Nr. 15/2013)