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Dokument-ID: 074189
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
VIII. Schutz des Namens
§ 43.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.