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Dokument-ID: 1047863
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 8.
idF BGBl. Nr. 162/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 186 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
Pflegeverträge, die nach § 186 ABGB in der bisherigen Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gerichtlich bestätigt worden sind, bleiben unberührt.