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Muster
Dokument-ID: 1047895
Artikel XLI
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
idF BGBl. Nr. 343/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1989
(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 389, 390, 391 und 970a ABGB, JGS. Nr. 946/1811)
- Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
- Der Art. I Z 1 bis 3 (§§ 389, 390 und 391 ABGB) gilt für Sachen, die nach dem 31. Juli 1989 gefunden worden sind.
- Die Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (ReichshaftpflichtG), XVII (Gastwirtehaftung), XIX (LuftverkehrsG), XXVI (EKHG) und XXXIII (RohrleitungsG) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Juli 1989 ereignet haben.