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Dokument-ID: 074653
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 550. Erbengemeinschaft
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Mehrere Erben bilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts eine Erbengemeinschaft. Der Anteil eines dieser Miterben richtet sich nach seiner Erbquote. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Fünfzehnten und Sechzehnten Hauptstücks entsprechend anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 87/2015)