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Dokument-ID: 074738
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 664.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Hat der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer eine Forderung vermacht, die ihm gegen einen Dritten zustand (Forderungsvermächtnis), so muss der Erbe die Forderung samt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Vermächtnisnehmer abtreten.
(BGBl. I Nr. 87/2015)