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Dokument-ID: 322454
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 676.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Besteht das Behältnis dagegen für sich selbst (etwa ein Kasten), so hat der Vermächtnisnehmer im Zweifel nur auf das Behältnis, nicht aber auf die darin befindlichen Sachen Anspruch.
(BGBl. I Nr. 87/2015)