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Dokument-ID: 074369
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
Erstes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
Von den dinglichen Rechten
Erstes Hauptstück
Von dem Besitze
§ 309. Inhaber. Besitzer.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.