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Dokument-ID: 074372
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 312. Arten der Besitzerwerbung;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Körperliche, bewegliche Sachen werden durch physische Ergreifung, Wegführung oder Verwahrung; unbewegliche aber durch Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung in Besitz genommen. In den Besitz unkörperlicher Sachen oder Rechte kommt man durch den Gebrauch derselben im eigenen Nahmen. insbesondere vor einem bejahenden, einem verneinenden oder einem Verbothsrechte.