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Dokument-ID: 074375
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 315. Umfang der Erwerbung.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Durch die unmittelbare und durch die mittelbare eigenmächtige Besitzergreifung erhält man nur so viel in Besitz, als wirklich ergriffen, betreten, gebraucht, bezeichnet, oder in Verwahrung gebracht worden ist; bey der mittelbaren, wenn uns der Inhaber in seinem oder eines andern Rahmen ein Recht oder eine Sache überläßt, erhält man Alles, was der vorige Inhaber gehabt und durch deutliche Zeichen übergeben hat, ohne daß es nöthig ist, jeden Theil des Ganzen besonders zu übernehmen.