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Dokument-ID: 074505
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 425. Mittelbare Erwerbungsart.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der bloße Titel gibt noch kein Eigenthum. Das Eigenthum und alle dingliche Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Uebergabe und Uebernahme erworben werden.