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Dokument-ID: 074518
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 435.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind.