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Dokument-ID: 074879
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 809. Übertragung des Erbrechts
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ein (§ 537).
(BGBl. I Nr. 87/2015)