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Dokument-ID: 074890
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
III. Einantwortung und ihre Folgen
§ 819. Einantwortung
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Sobald die Erbantrittserklärungen abgegeben wurden, die Erben und ihre Quoten feststehen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird den Erben die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung beendet. Die Erben haben ihr durch die Einantwortung begründetes Eigentum an unbeweglichen Sachen in die öffentlichen Bücher eintragen zu lassen (§ 436).
(BGBl. I Nr. 87/2015)