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Dokument-ID: 074682
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 576.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Eine anfänglich ungültige letztwillige Verfügung wird durch den späteren Wegfall des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Fall keine neue Verfügung getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
(BGBl. I Nr. 87/2015)